AGB – Erbringung von Werkleistungen
AGB – Vermietung
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Werkleistungen der Firma Jost Veranstaltungsservice GmbH
§ 1 Geltungsbereich
§ 1.1.
Die Firma Jost Veranstaltungsservice GmbH, Felix-Wankel-Str. 20, 55545 Bad Kreuznach (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt), erbringt Werkleistungen allein an Industrie, Handel, Handwerk, Gewerbe, Selbstständige und sonstige Unternehmen wie Schulen, Universitäten, Behörden und Vereine (nachfolgend „Kunden“ genannt), mithin natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden richten sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 1.2.
Von diesen Vertragsbedingungen abweichenden oder zusätzlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen; sie gelten nur, insoweit diese vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Mit seiner Bestellung erkennt der Kunde die Vertragsbedingungen des Auftragnehmers an. Sie gelten auch für sämtliche künftigen Geschäfte.
§ 2 Vertragsschluss
§ 2.1.
Die Angebote des Auftragnehmers gelten allein für die unter § 1 genannten Kunden. Mit Erteilung des Auftrags bestätigt der Kunde, dass die Werkleistungen des Auftragnehmers in diesen Tätigkeitsbereichen verwendet werden und dort verbleiben.
§ 2.2.
Alle Angebote sind freibleibend und werden somit erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit tatsächlicher Ausführung des Auftragnehmers verbindlich. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen existieren nicht. Sie sind nur gültig, wenn der Auftragnehmer sein Einverständnis schriftlich erklärt hat. Die vom Auftragnehmer präsentierten Leistungen auf Werbeunterlagen, der eigenen Website oder sonstigen Medien stellen kein bindendes Angebot des Auftragnehmers dar.
§ 2.3.
Produktänderungen in Farbe, Design oder Technik, die der Verbesserung des Produktes dienen, behält sich der Auftragnehmer ohne gesonderten Hinweis vor. Bilder in Katalogen müssen nicht farbecht sein. Ablichtungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsbeschreibungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich. Beschaffenheitsangaben sind keine Garantie. Für Irrtümer durch etwaige Druckfehler haftet der Auftragnehmer nicht.
§ 3 Preisgestaltung
§ 3.1.
Alle Preise sind Nettopreise in EURO zuzüglich Versandkosten, Verpackung und gesetzlicher Umsatzsteuer. Mengenrabatte gelten nur für den einzelnen Artikel in der beschriebenen Größe und Farbe.
§ 3.2.
Sofern sich nach Vertragsschluss Veränderungen bei Material- oder Lohn oder anderen Kosten durch nicht vorhersehbare Umstände ergeben, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis gegen Nachweis im entsprechenden Umfang anzupassen, sofern nicht explizit ein Festpreis vereinbart ist.
§ 4 Lieferung und Abnahme
§ 4.1.
Sämtliche Liefertermine und -fristen müssen schriftlich bestätigt werden. Sie stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit erforderlichen Vormaterialien. Vereinbart ist die Lieferung „ab Werk“ durch Selbstbelieferung oder durch einen von dem Auftragnehmer bestimmten Spediteur oder Frachtführer.
§ 4.2.
Verzögerungen hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, so insbesondere die Einholung behördlicher Genehmigungen oder Durchführungspläne, die Klärung von Untergrundbeschaffenheit, Anfahrbarkeit und notwendigen Versorgungsanschlüssen (insbes. Abwasser, Wasser, Strom) oder Anzahlungen.
§ 4.3.
Leistungsverzögerungen hat der Auftragnehmer ferner nicht zu vertreten, wenn diese auf höherer Gewalt beruhen. Hierzu gehören auch Arbeitskämpfe in eigenen oder fremden Betrieben, behördliche Anordnungen oder Transportverzögerungen. In solchen Fällen ruhen die Leistungspflichten des Auftragnehmers für die Dauer der durch die höhere Gewalt eingetretenen Behinderungen zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit.
§ 4.4.
Sobald eine Abnahme oder ein im Vertrag vorgesehener Testlauf möglich ist, gelten die vertraglichen Lieferfristen als eingehalten.
§ 4.5.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist das Werk abgenommen, sobald es der Kunde in Gebrauch nimmt. Ist im Vertrag eine Abnahme vereinbart, erfolgt sie förmlich. Hat danach der Auftragnehmer die von ihm geschuldeten Leistungen erbracht, ist schriftlich ein Abnahmetermin zu vereinbaren. Nach Durchführung der Abnahme wird vom Auftragnehmer ein Abnahmeprotokoll erstellt und vom Kunden gegengezeichnet. Liegt lediglich ein unwesentlicher Mangel vor, kann die Abnahme nicht verweigert werden. Verschiebt sich die Abnahme durch einen Umstand, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, werden dem Kunden die hierdurch entstehenden Kosten in Rechnung gestellt.
§ 4.6.
Der Kunde kann von dem Vertrag zurücktreten, sofern er dem Auftragnehmer zuvor eine angemessene Frist zur vollständigen Erfüllung seiner Leistungspflichten gesetzt und darauf hingewiesen hat, dass die Leistung nach Ablauf der Frist abgelehnt wird.
§ 4.7.
Im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten kann der Auftragnehmer nach angemessener Fristsetzung ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, sowie Schadensersatz in Höhe von 10 % des vereinbarten Preises verlangen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger eingetreten ist. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Werkes auf den Kunden über.
§ 5 Versand und Gefahrübergang
§ 5.1.
Auf schriftlichen Wunsch des Kunden kann der Vertragsgegenstand in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert werden.
§ 5.2.
Mit der Übergabe der Sendung an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Vertragsgegenstandes aus dem Werk des Auftragnehmers geht die Gefahr auf den Kunden über. Wird die Auslieferung auf Wunsch des Kunden oder durch einen sonstigen in seinem Verantwortungsbereich liegenden Grund verzögert, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft des Auftragnehmers auf den Kunden über. In diesem Fall ist der Auftragnehmer weiterhin berechtigt, auf Kosten des Kunden den Vertragsgegenstand angemessen einzulagern und alle zu dessen Erhalt erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
§ 6 Zahlungsbedingungen
§ 6.1.
Sämtliche Zahlungen des Kunden sind binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum kostenfrei an den Auftragnehmer derart zu leisten, dass der Antragnehmer spätestens am Fälligkeitstag über den Zahlbetrag frei verfügen kann. Bei Überschreitungen des Zahlungsziels wird der Auftragnehmer zumindest Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen. Die gesetzlichen Reglungen über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
§ 6.2.
Trotz anders lautender Tilgungsbestimmungen des Kunden ist der Auftragnehmer berechtigt, dessen Zahlungen zunächst auf seine älteren Verbindlichkeiten anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, kann der Auftragnehmer die Kundenzahlung vorrangig auf die Kosten, dann die Zinsen und erst danach auf die Hauptforderung verrechnen, worüber der Kunde informiert wird.
§ 6.3.
Rabatte, Skonti oder andere Preis-Herabsetzungen können nur beansprucht werden, wenn der Auftragnehmer diese schriftlich zugesagt hat und der Kunde nicht mit anderen Zahlungen rückständig ist.
§ 6.4.
Schecks und Wechsel nimmt der Auftragnehmer nur erfüllungshalber entgegen. Hierbei anfallende Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen hat der Kunde zu tragen.
§ 6.5.
Gegen Forderungen des Auftragnehmers darf der Kunde nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Gegen den Auftragnehmer gerichtete Forderungen können nicht abgetreten oder verpfändet werden.
§ 6.6.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, für seine Forderungen, auch wenn sie bedingt oder befristet sind, ausreichende Sicherheiten zu verlangen. Ebenso kann der Auftragnehmer für Vorausleistungen angemessene Sicherheit begehren.
§ 7 Gewährleistung
§ 7.1.
Das Werk des Auftragnehmers ist vertragsgemäß und mangelfrei, wenn es nicht oder nur unwesentlich von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht, die sich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden ergibt. Ein unwesentlicher Mangel kommt ebenso wenig in Betracht wie ein solcher, der auf einen Umstand zurückzuführen ist, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung garantiert und haftet der Auftragnehmer nicht für eine bestimmte Eignung und Verwendung seiner Werke. Ebenso ist eine Haftung für Verschlechterung, unsachgemäße Behandlung oder den Untergang des Werkes nach Gefahrübergang ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Kunde Änderungen wie das Wechseln von Einzelteilen an dem Werk vornimmt oder sich nicht an Anweisungen des Auftragnehmers hält. Sofern der Kunde beabsichtigt, das Werk zu verändern, ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers einzuholen. In diesem Fall erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche des Kunden gegenüber dem Auftragnehmer.
§ 7.2.
Der Kunde hat das Werk unmittelbar nach Erhalt auf seine Mangelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel können nach Abnahme nicht mehr geltend gemacht werden. Ansonsten sind Mängel dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 1 Woche nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Das mangelhafte Werk bzw. die mangelhaften Teile sind dem Auftragnehmer zum Zwecke der Besichtigung und Prüfung in dem Zustand zur Verfügung zu stellen, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befunden haben.
§ 7.3.
Bei Vorliegen eines Mangels- und/oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften kann der Auftragnehmer nach eigener Wahl entweder nachbessern oder Ersatz liefern unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Kunden. Der Auftragnehmer kann insoweit gleichwertige Materialien verwenden, sofern diese den beabsichtigten Gebrauchszweck durch den Kunden nicht beeinträchtigen und ihm zuzumuten sind. Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich durch, kann der Kunde eine adäquate Nacherfüllungsfrist setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf entweder den vereinbarten Preis herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen nicht.
§ 7.4.
Die Gewährleistungsfrist beginnt am Tage der Annahme und beträgt ein Jahr. Unberührt bleiben gesetzlich zwingend vorgeschriebene längere Gewährleistungsfristen. Durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung wird die Verjährungsfrist nicht verlängert oder beginnt neu zu laufen.
§ 7.5.
Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche und Rechte ist ausgeschlossen, insbesondere wegen normaler Abnutzung des Werkes.
§ 8 Allgemeine Haftungsbeschränkungen
§ 8.1.
Soweit gesetzlich zulässig und in diesen Bestimmungen nicht anderweitig geregelt, haftet der Auftragnehmer auf Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt für jeden, aus welchem Rechtsgrund auch immer geltend gemachten Anspruch und umfasst somit insbesondere Ansprüche wegen Verletzung vertraglicher oder außergerichtlicher Pflichten, gesetzliche Ansprüche oder Pflichten bei der Vertragsanbahnung.
§ 8.2.
Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer bei schuldhaften Pflichtverletzungen nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Ebenso ausgeschlossen ist die Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die nicht an dem Werk selbst entstanden sind, insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für den entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
§ 8.3.
Soweit danach die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen entsprechend.
§ 8.4.
All dies gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
§ 9.1.
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren und Produkten bis zur Erfüllung seiner sämtlichen Forderungen (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer) vor. Durch den Eigentumsvorbehalt gesichert ist die Saldoforderung des Auftragnehmers, die sich aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden ergibt.
§ 9.2.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertragsgegenstand in Anrechnung an den Werklohn zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes sowie dessen Pfändung durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, der Kunde hätte diesen ausdrücklich und schriftlich erklärt.
§ 9.3.
Werden die von dem Auftragnehmer gelieferten Waren und Produkte von dem Kunden im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußert, verarbeitet oder umgebildet, tritt der Kunde bereits hiermit die ihm aus der Veräußerung, Verarbeitung oder Umbildung gegenüber Dritten zustehenden Ansprüche oder Forderungen in Höhe der dem Auftragnehmer gemäß der obigen Tz. I zustehenden Forderungen ab. Diese Abtretung nimmt der Auftragnehmer hiermit an, ohne jedoch verpflichtet zu sein, aus der Abtretung gegenüber Dritten vorzugehen.
§ 9.4.
Der Kunde ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren und Produkte zu verpfänden oder Dritten zur Sicherheit zu übertragen. Ebenso ist ihm eine Abtretung der ihm aus der Veräußerung, Verarbeitung oder Umbildung des Vorbehaltsgutes zustehenden Ansprüche untersagt.
§ 9.5.
Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter in das Vorbehaltsgut hat der Kunde den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit er Klage nach
§ 771 ZPO erheben kann. Den Pfändenden oder auf sonstige Weise in das Vorbehaltsgut eingreifenden Dritten hat der Kunde auf den zu Gunsten des Auftragnehmers bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Erfolgt dies nicht und gibt der Dritte das Vorbehaltsgut zu Gunsten des Auftragnehmers nicht frei, haftet der Kunde für den dem Auftragnehmer hierdurch entstandenen Schaden, insbesondere für die dem Auftragnehmer entstehenden und nicht anderweitig erstatteten außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO.
§ 9.6.
Der Kunde ist verpflichtet, den Vorbehaltsgegenstand pfleglich zu behandeln, sowie Wartungs- und Reparaturarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Schließlich hat der Kunde den Vorbehaltsgegenstand auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Sich aus diesen Versicherungsverträgen ergebende Entschädigungszahlungen der Versicherer tritt der Kunde bereits jetzt an den annehmenden Auftragnehmer ab.
§ 9.7.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die zuvor erfolgten Abtretungen so lange nicht offenzulegen und die sich hieraus zu seinen Gunsten ergebenden Forderungen so lange nicht einzuziehen, soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist. Weiterhin ist der Auftragnehmer bereit, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die gemäß der obigen Tz. I zu sichernden Forderungen um nicht mehr als 20 % übersteigt, wobei dem Auftragnehmer die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt.
§ 10 Datenschutz
§ 10.1.
Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen personen- und unternehmensbezogenen Daten der Kunden des Auftragnehmers werden von ihm EDV-mäßig gespeichert, bearbeitet sowie im Rahmen der Vertragsabwicklung ggf. an Dritte übermittelt.
§ 10.2.
Weiterhin werden Daten für die eigenen Werbezwecke des Auftragnehmers erhoben und verarbeitet. Eine Weitergabe der Adressdaten der Kunden des Auftragnehmers erfolgt nicht. Der Nutzung, Weitergabe oder Übermittlung ihrer Daten zu Werbezwecken können die Kunden des Auftragnehmers jederzeit widersprechen.
§ 10.3.
All dies erfolgt unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Gesetze. Auf den Schutz und die Vertraulichkeit der Daten der Kunden des Auftragnehmers wird besonderer Wert gelegt.
§ 10.4.
Dem Auftragnehmer stehen sämtliche Urheber- und Verwertungsrechte an dem Werk zu. Die Unterlagen des Auftragnehmers wie Muster, Pläne, Zeichnungen, Beschreibungen oder Software dürfen ohne dessen Genehmigung nicht verändert, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sämtliche Unterlagen sind ohne Zurückhaltung von Duplikaten auf Verlangen des Auftragnehmers zurückzugeben. An sämtlichen Unterlagen behält der Auftragnehmer sein Eigentum. Die Nutzung ist nur im Sinne des Vertragszwecks gestattet. Die Veränderung oder Entfernung angebrachter Kennzeichen an den vertraglich gelieferten Gegenständen des Auftragnehmers ist untersagt.
§ 11 Anzuwendendes Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 12 Gerichtsstand
Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Bad Kreuznach. Unabhängig davon ist der Auftragnehmer berechtigt, gegen den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand Klage zu erheben.
§ 13 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen oder anderweitig getroffene Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Vielmehr tritt anstelle der unwirksamen Vereinbarung diejenige Regelung, die der Erreichung des Vertragszweckes und seinem wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vermietungen der Firma Jost Veranstaltungsservice GmbH
§ 1 Geltungsbereich
§ 1.1.
Die Firma Jost Veranstaltungsservice GmbH, Felix-Wankel-Str. 20, 55545 Bad Kreuznach, (nachfolgend „Vermieter“ genannt) vermietet u. a. Toilettencontainer, Podeste, Zelte, Zelthallen einschließlich Zubehör an Verbraucher und Unternehmen (nachfolgend „Mieter“ genannt) aufgrund der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unternehmen im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, mithin Industrie, Handel, Handwerk, Gewerbe, Selbständige und sonstige Unternehmen wie Schulen, Universitäten, Behörden und Vereine. Verbraucher im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen der Vermieter in Geschäftsbeziehungen tritt, ohne dass ihnen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugeordnet werden kann.
§ 1.2.
Von diesen Vertragsbedingungen abweichenden oder zusätzlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen; sie gelten nur, wenn diese vom Vermieter schriftlich bestätigt worden sind. Mit seiner Bestellung erkennt der Mieter die Vertragsbedingungen des Vermieters an. Sie gelten auch für sämtliche künftigen Geschäfte.
§ 2 Vertragsschluss
§ 2.1.
Die Angebote des Vermieters sind freibleibend und werden erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Vermieters verbindlich. Dem Vermieter ist es gestattet, dem Mieter einen anderen Vertragsgegenstand als den angebotenen zu vermieten, sofern dieser für die durch den Mieter beabsichtigte Verwendung in gleichem Maße geeignet und dem Kunden zumutbar ist. Ablichtungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsbeschreibungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung des Vermieters verbindlich. Für Irrtümer durch etwaige Druckfehler haftet der Vermieter nicht.
§ 2.2.
Mit seiner Bestellung bestätigt der Mieter, dass die Gegenstände des Vermieters in dessen Bereichen verwendet werden und dort verbleiben, es sei denn, die Weitergabe an Dritte ist ausdrücklich schriftlich vereinbart worden.
§ 2.3.
Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen existieren nicht. Sie sind nur gültig, wenn der Vermieter insofern sein Einverständnis schriftlich erklärt hat. Die vom Vermieter präsentierten Leistungen auf Werbeunterlagen, der eigenen Website oder sonstigen Medien stellen kein bindendes Angebot des Vermieters dar.
§ 2.4.
Mietet ein Verbraucher den Vertragsgegenstand über Fernkommunikationsmittel, erhält er unverzüglich eine Zugangsbestätigung durch den Vermieter, die in keinem Fall eine verbindliche Annahme des Mietangebots darstellt, jedoch mit der gesonderten Annahmeerklärung verbunden werden kann. Auf schriftliche Anfrage des Verbrauchers werden dem Mieter Vertragstext sowie die hier geltenden AGB per E-Mail zugesandt.
§ 3 Vertragsgegenstand
§ 3.1.
Der Mieter ist verpflichtet, eventuell notwendige behördliche Genehmigungen einzuholen, so für das Aufstellen des Vertragsgegenstandes auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen. Die laut Landesbauordnung vorgeschriebene Gebrauchsabnahme hat der Mieter bei der zuständigen Behörde frühzeitig zu beantragen, da sie vor Übergabe der Anlage an den Mieter im Beisein des Richtmeisters stattfindet. Das dazu erforderliche Prüfbuch stellt der Vermieter, solange erforderlich, zur Verfügung. Es darf nur zur Vorlage bei der Abnahmebehörde Verwendung finden, da Zeichnungen und Statikberechnungen urheberrechtlich geschützt sind. Das Prüfbuch enthält eine original geprüfte statische Berechnung mit dem Prüfbericht eines Prüfamtes für Baustatik, eine Ausführungs- und ggf. eine Übertragungsgenehmigung sowie Formulare für die Gebrauchsabnahme. Sonderkonstruktionen sind gesondert zu behandeln – je nach Ausführung und Aufstellungsort. Alle bei der Gebrauchsabnahme gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, soweit sie nicht den Vertragsgegenstand als solchen betreffen. Die erforderlichen Feuerlöscher, Notbeleuchtungen und Hinweisschilder sind vom Mieter anzubringen und betriebsbereit zu halten. Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme sind vom Mieter zu tragen. Der Mieter bescheinigt dem Richtmeister des Vermieters die ordnungsgemäße Übergabe der fertigen Anlage. Der Mieter ist ferner verpflichtet, dem Vermieter vier Wochen vor Aufbaubeginn genaue Hallenpläne und einen überprüften Gesamtlageplan des Geländes zur Verfügung zu stellen. Das Baugelände wird vom Mieter in ausreichender Zeitspanne für die Auf- und Abbauarbeiten zur Verfügung gestellt. Bei notwendig werdenden Unterbrechungen der Auf- und Abbauarbeiten oder zu kurzen Zeitspannen, die der Mieter zu vertreten hat, sind die dadurch bedingten Mehrkosten vom Mieter zu tragen. § 4.2. gilt entsprechend.
§ 3.2.
Der Mieter hat für ebenes, für den Vertragsgegenstand bebaubares Gelände zu sorgen und nach Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wiederherzustellen. Sofern dies nicht möglich ist, bedarf es eines Niveauausgleichs, dessen Kosten durch den Mieter zu tragen sind. Die Zu- und Abfahrtswege sowie das Baustellengelände müssen für Lastzüge bis 40 t Nutzlast befahrbar sein. Die genaue Aufstellungsstelle ist durch den Mieter oder dessen Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Der Mieter hat eventuelle Folgen zu vertreten, die durch ungeeignetes Gelände eintreten. Die Sicherung, Abschrankung und Beleuchtung der Baustelle sowie die Feststellung der Lage von Erd- und Freileitungen ist Sache des Mieters. Die Bauanzeige hat der Mieter rechtzeitig vorzunehmen und darauf zu achten, dass die Bestimmungen der Landesbauordnung für fliegende Bauten und ggf. die Versammlungsstättenverordnung in Bezug auf Sicherheitsabstände, Notausgänge usw. eingehalten werden. Der Mieter hat dem Vermieter innerhalb des Baustellengeländes ausreichenden Platz für einen Baucontainer oder einen geeigneten, verschließbaren Raum, sowie nach Möglichkeit Toiletten und Waschgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. § 4.2. gilt entsprechend.
§ 3.3.
Der Mieter ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand ausschließlich zu dem im Vertrag vorgesehenen Verwendungszweck zu gebrauchen. Der Mieter ist ferner verpflichtet, den Vertragsgegenstand sachgerecht zu behandeln und nur von eingewiesenem Personal bedienen zu lassen. Ihm mitgeteilte notwendige Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen hat er selbst auszuführen. So hat der Mieter insbesondere bei nennenswertem Schneefall für die sofortige Räumung der Dächer von der Schneelast zu sorgen. Der Mieter ist verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um etwaige Schäden, auch durch höhere Gewalt, so gering wie möglich zu halten. Weitergehende Instandsetzungen oder Veränderungen darf der Mieter an der Mietsache nicht vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Sämtliche sich hieraus ergebenden Folgen gehen zu seinen Lasten. Insbesondere ein Zeltgerüst darf nicht als Aufhänge-Vorrichtung, erst recht nicht für schwere Lasten benutzt werden. Beschädigungen oder Veränderungen des Vertragsgegenstandes durch Anstrich von Gerüstteilen und Fußboden, Beklebungen, Bohren von Löchern und ähnliches sind nicht gestattet. Die Kosten einer erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes trägt der Mieter. Baurechtlich strafbar macht sich, wer Konstruktionsteile oder Verspannungen versetzt oder entfernt, sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht. Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter umgehend zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen einzuleiten. Bei Sturm- und Unwettergefahr hat der Mieter oder der von ihm dazu verpflichtete Benutzer des Vertragsgegenstandes unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu schließen und den Vertragsgegenstand notfalls von Personen räumen zu lassen.
§ 3.4.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jederzeitigen Zugang zu dem Vertragsgegenstand zu gewährleisten, damit er technische Untersuchungen über den Zustand und die Funktionalität des Vertragsgegenstandes durchführen bzw. durchführen lassen kann. Sofern der Zugang durch den Mieter nicht gewährleistet wird, gilt die Leistung seitens des Vermieters als erbracht. Beanstandungen berechtigen dann nicht mehr zur Kürzung der Mietzinszahlung.
§ 3.5.
Der Mieter hat den Vertragsgegenstand gegen Beschädigung, Zerstörung, Diebstahl oder Verlust zu versichern. Der Mieter trägt die hieraus resultierenden Risiken und hat den Vermieter umgehend über den Eintritt eines der zuvor genannten Ereignisse zu unterrichten. Dies gilt auch, wenn er das Ereignis nicht zu vertreten hat.
§ 3.6.
Handelt der Mieter als Unternehmer i.S.d. § 1, ist er verpflichtet, den Vertragsgegenstand gegen Einbruch, Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden, Beförderungsgefahr zum bzw. vom Einsatzort und – soweit versicherbar – höhere Gewalt zu versichern. Der Mieter hat den Abschluss dieser Versicherungen dem Vermieter in geeigneter Form nachzuweisen. Ansprüche aus diesen Versicherungen werden bereits jetzt an den Vermieter abgetreten, der die Abtretung annimmt. Im Schadensfall ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich schriftlich zu informieren. Etwaige Ersatzansprüche des Mieters gegen Dritte tritt er bereits jetzt an den Vermieter ab, soweit diese dem Vermieter auch gegenüber dem Mieter zustehen. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.
§ 3.7.
Der Vertragsgegenstand ist an dem zwischen Vermieter und Mieter vereinbarten Standort aufzustellen. Die Verlegung des Vertragsgegenstandes vom vertraglichen vereinbarten Standort bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der neue Standort ist mitzuteilen. Sämtliche Risiken einer Verlegung trägt der Mieter. Der Mieter hat jeweils für die Untergrundbeschaffenheit, die Anfahrbarkeit und die notwendigen Versorgungsanschlüsse (insbes. Abwasser, Wasser, Strom) zu sorgen.
§ 3.8.
Die Gebrauchsüberlassung an Dritte wird untersagt. § 2.2. gilt entsprechend.
§ 3.9.
Sofern der Vertragsgegenstand mit einem Grundstück, einem Gebäude oder einer Anlage verbunden wird, wird dieser nicht Bestandteil i.S.d. § 95 BGB. Der Vertragsgegenstand muss nach Beendigung des Mietvertrages wieder zurückgegeben werden.
§ 3.10.
Sofern Dritte an dem Vertragsgegenstand Rechte geltend machen – etwa diesen pfänden – und dabei die Sache in Besitz nehmen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hierüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Vermieter Klage nach § 771 ZPO erheben kann. Den Pfändenden oder auf sonstige Weise in den Vertragsgegenstand eingreifenden Dritten hat der Mieter auf die zu Gunsten des Vermieters bestehenden Rechte hinzuweisen. Erfolgt dies nicht und gibt der Dritte den Vertragsgegenstand zu Gunsten des Vermieters nicht frei, haftet der Mieter für den dem Vermieter hierdurch entstandenen Schaden, insbesondere für die dem Vermieter entstehenden und nicht anderweitig erstatteten außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO.
§ 3.11.
Die Kosten für Beladung und Transport des Vertragsgegenstandes, für Entsorgung sowie Instandhaltung des Vertragsgegenstandes während der Mietzeit trägt der Mieter. Die Vornahme der Instandhaltungsarbeiten im Übrigen geht jedoch zu Lasten des Vermieters.
§ 4 Lieferung
§ 4.1.
Sämtliche Bereitstellungs- und Liefertermine und -fristen müssen schriftlich bestätigt werden. Sie stehen unter dem Vorbehalt unvorhergesehener Produktionsstörungen und rechtzeitiger Selbstbelieferungen mit erforderlichen Vormaterialien.
§ 4.2.
Verzögerungen gehen nicht zu Lasten des Vermieters, wenn der Mieter seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, insbesondere wenn er für behördlichen Genehmigungen, Ausführungspläne, Klärung technischer Einzelheiten, Untergrundbeschaffenheit, Anfahrbarkeit und notwendige Versorgungsanschlüsse (insbes. Wasser, Abwasser, Strom) oder Anzahlungen zu sorgen hat. §§ 3.1. und 3.2. gelten entsprechend.
§ 4.3.
Lieferungsverzögerungen hat der Vermieter ferner nicht zu vertreten, wenn diese auf höherer Gewalt beruhen. Hierzu gehören auch Arbeitskämpfe in eigenen oder fremden Betrieben, behördliche Anordnungen oder Transportverzögerungen. In solchen Fällen ruht die Leistungspflicht des Vermieters für die Dauer der durch die höhere Gewalt eingetretenen Behinderungen zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
§ 4.4.
Für ein von dem Mieter beauftragtes Transportunternehmen haftet der Vermieter im Falle verspäteter Lieferung oder Rücknahme des Vertragsgegenstandes nicht. Bei einem vom Vermieter beauftragten Transportunternehmen gilt § 6. Nimmt der Mieter den Transport des Vertragsgegenstandes selbst vor, obliegt ihm die fachgerechte Ausführung. Bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Vertragsgegenstandes haftet er gegenüber dem Vermieter für den entstandenen Schaden.
§ 4.5.
Der Mieter ist bei Lieferung verantwortlich für das ordnungsgemäße und fachgerechte Abladen sowie den Anschluss des Vertragsgegenstandes an die vorbereiteten Versorgungseinrichtungen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Kosten der Lieferung, des Errichtens und Abbauens sowie der Endreinigung des Vertragsgegenstandes sind im Mietpreis nicht enthalten.
§ 5 Gewährleistung
§ 5.1.
Der Vermieter haftet nur dann, wenn der Mieter den vertraglich vereinbarten Verwendungszweck aus in dem Mietobjekt liegenden Gründen nicht erreichen kann oder die Benutzbarkeit des Vertragsgegenstandes erheblich eingeschränkt ist.
§ 5.2.
Der Mieter hat den Vertragsgegenstand unmittelbar nach Lieferung auf Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel können danach nicht mehr geltend gemacht werden. Andere Mängel sind dem Vermieter unverzüglich nach Kenntnisnahme anzuzeigen. Die mangelhaften Gegenstände sind dem Vermieter zum Zwecke der Besichtigung und Prüfung in dem Zustand zur Besichtigung zur Verfügung zu stellen, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befunden haben. Weitergehende Ansprüche als Mietminderungsansprüche des Mieters bestehen nicht, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Vermieter haftet nicht für entgangenen Gewinn oder andere vermögensrechtliche Schäden des Mieters aus einem Mangel des Vertragsgegenstandes.
§ 6 Allgemeine Haftungsbeschränkungen
§ 6.1.
Soweit gesetzlich zulässig und in diesen Bestimmungen nicht anderweitig geregelt, haftet der Vermieter auf Schadensersatz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt für jeden, aus welchem Rechtsgrund auch immer geltend gemachten Anspruch und umfasst somit insbesondere Ansprüche wegen Verletzung vertraglicher oder außergerichtlicher Pflichten, gesetzliche Ansprüche oder Pflichten bei der Vertragsanbahnung.
§ 6.2.
Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Vermieter bei schuldhaften Pflichtverletzungen nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
Ebenso ausgeschlossen ist die Haftung des Vermieters für Schäden, die durch den Mietgegenstand verursacht wurden, an Rechtsgütern des Mieters. Der Vermieter haftet insbesondere nicht für den entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Mieters.
§ 6.3.
Im Übrigen haftet der Vermieter lediglich nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
§ 6.4.
Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen entsprechend.
§ 6.5.
Sämtliche Schäden, die der Mieter bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt hätte abwenden können, oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters entstehen, gehen zu seinen Lasten. Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenen Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch der Mietsache entstehen. Der Mieter wird insbesondere auf die Notwendigkeit hingewiesen, eine Besucher-Haftpflichtversicherung abzuschließen.
§ 7 Dauer des Mietvertrages
§ 7.1.
Die Mietzeit beginnt ab dem vertraglich vereinbarten Termin zu laufen. Wird der Vertragsgegenstand aufgrund von Umständen, die der Vermieter zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt geliefert, beginnt die Mietzeit mit der tatsächlichen Lieferung.
§ 7.2.
Die Mietzeit endet mit dem vertraglich vereinbarten Termin. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist 10 Tage. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter den Vertragsgegenstand einer vertragswidrigen Nutzung zuführt, seine Obhutspflichten trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung vernachlässigt, wenn bei ihm ein Insolvenzgrund vorliegt, er den Vertragsgegenstand unbefugt Dritten überlässt oder ihn an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Ort verbringt.
§ 7.3.
Die Parteien können von dem Vertrag grundsätzlich nicht zurücktreten, ohne schadensersatzpflichtig zu werden.
§ 7.4.
Nutzt der Mieter den Vertragsgegenstand nach Ablauf der Mietzeit weiter, besteht der Anspruch auf Mietzahlung fort.
§ 8 Rückgabe des Vertragsgegenstandes
§ 8.1.
Der Mieter hat den Vertragsgegenstand einschließlich des erhaltenen Zubehörs fristgerecht in vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben. Bis zur Herstellung dieses Zustandes gilt der Vertragsgegenstand nicht als zurückgegeben. Dies gilt auch, wenn der Vertragsgegenstand unvollständig zurückgegeben wird. Schuldet der Vermieter die Rücknahme und Abholung des Vertragsgegenstandes bei dem Mieter, hat diese innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsbeendigung zu erfolgen.
§ 8.2.
Erfolgt die Rückgabe nicht in vertragsgemäßem Zustand, kann der Vermieter die ihm zur Herstellung dieses Zustandes erforderlichen Aufwendungen durch eigenes oder fremdes Personal vornehmen lassen und die Kosten dem Mieter in Rechnung stellen.
§ 8.3.
Der Vertragsgegenstand wird bei Rückgabe vom Vermieter in Anwesenheit des Mieters untersucht. Das Untersuchungsergebnis ist schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen. Anderenfalls ist der Vertragsgegenstand auf Verlangen durch einen Sachverständigen zu untersuchen, der von dem Vorsitzenden der Industrie- und Handelskammer Koblenz zu benennen ist. Das Gutachten ist im Hinblick auf den Umfang der Mängel, deren Verursachung und die voraussichtlichen Beseitigungskosten für beide Parteien bindend einschließlich der Kosten des Gutachtens.
§ 9 Zahlungsbedingungen
§ 9.1.
Die auf den Mietpreis bezogene Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tage der Verladung und endet mit dem vereinbarten Tage des Wiedereingangs des Mietgegenstandes beim Vermieter. Die Mietpreise beruhen auf dem Kostengefüge am Tage der Auftragsbestätigung. Nachträgliche, nachzuweisende Kosten – bzw. Tarifänderungen, auch im Transportgewerbe, bedingen erneute Verhandlung der Vertragspartner über eine Anpassung der Mietpreise.
§ 9.2.
Sämtliche Rechnungen sind binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum kostenfrei an den Vermieter derart zu leisten, dass der Vermieter spätestens am Fälligkeitstag über den Zahlbetrag frei verfügen kann. Bei Überschreitung des Zahlungsziels wird der Vermieter zumindest Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz berechnen, sofern der Mieter Unternehmer i.S.d. § 1 ist, im Übrigen bei Verbrauchern 5 Prozentpunkte p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die gesetzlichen Regelungen über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
§ 9.3.
Der Vermieter ist berechtigt, Zahlungen des Mieters zunächst auf seine älteren Verbindlichkeiten anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, kann der Vermieter die Zahlung des Mieters vorrangig auf die Kosten, dann die Zinsen und erst danach auf die Hauptforderung verrechnen, worüber der Mieter informiert wird.
§ 9.4.
Die Aufrechnung gegen Forderungen des Vermieters ist ausgeschlossen, soweit der zur Aufrechnung gestellte Anspruch nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, sofern es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur ausüben, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Gegen den Vermieter gerichtete Forderungen können nicht abgetreten oder verpfändet werden.
§ 9.5.
Befindet sich der Mieter mehr als 10 Tage im Verzug, kann der Vermieter den Vertragsgegenstand sofort unmittelbar in Besitz nehmen. Dies gilt auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters.
§ 9.6.
Rabatte, Skonti oder andere Preisherabsetzungen können nur beansprucht werden, wenn der Vermieter diese schriftlich zugesagt hat und der Mieter nicht mit anderen Zahlungen rückständig ist.
§ 9.7.
Einwendungen gegen erteilte Rechnungen sind innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich geltend zu machen, anderenfalls gilt die Rechnung als anerkannt.
§ 9.8.
Schecks und Wechsel nimmt der Vermieter nur erfüllungshalber entgegen. Hierbei anfallende Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen hat der Mieter zu tragen.
§ 9.9.
Der Vermieter ist berechtigt, für seine Forderungen ausreichende Sicherheiten zu verlangen. Ebenso kann er für Vorausleistungen angemessene Sicherheiten begehren. Der Mieter tritt bereits mit Abschluss des Mietvertrages die ihm gegenüber seinem Versicherer sowie eigenen Auftraggebern zustehenden Forderungen ab, zu deren Entstehen der Vertragsgegenstand eingesetzt wird. Die Abtretung nimmt der Vermieter hiermit an, ohne jedoch verpflichtet zu sein, aus der Abtretung gegenüber Dritten vorzugehen.
§ 9.10.
Der Vermieter verpflichtet sich, die zuvor erfolgten Abtretungen solange nicht offen zu legen und die sich hieraus zu ihren Gunsten ergebenden Forderungen solange nicht einzuziehen, soweit der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist.
§ 10 Datenschutz
§ 10.1
Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen personen- und unternehmensbezogenen Daten der Kunden des Vermieters werden von ihm EDV-mäßig gespeichert, bearbeitet sowie im Rahmen der Vertragsabwicklung ggf. an Dritte übermittelt.
§ 10.2
Weiterhin werden Daten für die eigenen Werbezwecke des Vermieters erhoben und verarbeitet. Eine Weitergabe der Adressdaten der Kunden des Vermieters erfolgt nicht. Der Nutzung, Weitergabe oder Übermittlung ihrer Daten zu Werbezwecken können die Kunden des Vermieters jederzeit widersprechen.
§ 10.3
All dies erfolgt unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Gesetze. Auf den Schutz und die Vertraulichkeit der Daten der Kunden des Verkäufers wird besonderer Wert gelegt.
§ 11 Anzuwendendes Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 12 Gerichtsstand
Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Bad Kreuznach, sofern die Vertragsparteien Unternehmer sind. In diesem Fall ist der Vermieter jedoch auch berechtigt, gegen den Mieter an seinem allgemeinen Gerichtsstand Klage zu erheben.
§ 13 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen oder anderweitig getroffene Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Vielmehr tritt anstelle der unwirksamen Vereinbarung diejenige Regelung, die der Erreichung des Vertragszweckes und seinem wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt.
Allgemeine Verkaufs- und Geschäftsbedingungen der Firma Jost Veranstaltungsservice GmbH
§ 1 Geltungsbereich
§ 1.1.
Die Firma Jost Veranstaltungsservice GmbH, Felix-Wankel-Str. 20, 55545 Bad Kreuznach (nachfolgend „Verkäufer“ genannt), verkauft Waren allein an Industrie, Handel, Handwerk, Gewerbe, Selbstständige und sonstige Unternehmen wie Schulen, Universitäten, Behörden und Vereine (nachfolgend „Kunden“ genannt), mithin natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Kunden richten sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Verkaufs- und Geschäftsbedingungen.
§ 1.2.
Von diesen Vertragsbedingungen abweichenden oder zusätzlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen; sie gelten nur, insoweit diese vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind. Mit seiner Bestellung erkennt der Kunde die Vertragsbedingungen des Verkäufers an. Sie gelten auch für sämtliche künftigen Geschäfte.
§ 2 Vertragsschluss
§ 2.1.
Die Angebote des Verkäufers gelten alleine für die unter § 1 genannten Kunden. Mit seiner Bestellung bestätigt der Kunde, dass die Produkte des Verkäufers in dessen Tätigkeitsbereichen verwendet werden und dort verbleiben.
§ 2.2.
Alle Angebote sind freibleibend und werden somit erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder dem Warenversendungsauftrag des Verkäufers verbindlich. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und / oder sonstige Abweichungen existieren nicht. Sie sind nur gültig, wenn der Verkäufer insofern sein Einverständnis schriftlich erklärt hat. Die vom Verkäufer präsentierten Leistungen auf Werbeunterlagen, der eigenen Website oder sonstigen Medien stellen kein bindendes Angebot des Verkäufers dar.
§ 2.3.
Produktänderungen in Farbe, Design oder Technik, die der Verbesserung des Produktes dienen, behält sich der Verkäufer ohne gesonderten Hinweis vor. Bilder in Katalogen müssen nicht farbecht sein. Ablichtungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsbeschreibungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung des Verkäufers verbindlich. Beschaffenheitsangaben sind keine Garantie. Für Irrtümer durch etwaige Druckfehler haftet der Verkäufer nicht.
§ 3 Preisgestaltung
Alle Preise sind Nettopreise in EURO zuzüglich Versandkosten, Verpackung und gesetzlicher Umsatzsteuer. Alle Preise basieren auf den heutigen Herstellungskosten. Die vereinbarten Preise sind Festpreise, die bis zum Ablauf der vereinbarten Zeit garantiert sind. Nach Ablauf dieser Festpreisgarantie und bei Lieferverzögerungen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, kann der Verkäufer die Preise auf der Grundlage geänderter Selbstkosten zum tatsächlichen Lieferzeitpunkt korrigieren.
§ 4 Lieferung
§ 4.1.
Sämtliche Liefertermine und – Fristen müssen schriftlich bestätigt werden und stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit erforderlichen Vormaterialien.
§ 4.2.
Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung des Verkäufers zu laufen; nicht jedoch vor der vollständigen Regelung sämtlicher Einzelheiten des Vertragsverhältnisses. Für die Einhaltung der Lieferfristen ist der Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Ware im Sinne der nachfolgenden Tz. 4.4. an den Spediteur oder Frachtführer übergeben wird und das Werk des Verkäufers verlassen hat. Gleiches gilt für Liefertermine.
§ 4.3.
Liefer- und sonstige Leistungsverzögerungen hat der Verkäufer nicht zu vertreten, wenn diese auf höherer Gewalt beruhen. Hierzu gehören auch Arbeitskämpfe in eigenen oder fremden Betrieben, behördliche Anordnungen oder Transportverzögerungen. In solchen Fällen ruhen die Liefer- und Leistungspflichten des Verkäufers für die Dauer der durch die höhere Gewalt eingetretenen Behinderungen zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit.
§ 4.4.
Vereinbart ist die Lieferung „ab Werk“ durch Selbstbelieferung oder durch einen von dem Verkäufer bestimmten Spediteur oder Frachtführer. Mit der Übergabe der bestellten Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen der Ware aus dem Werk des Verkäufers geht die Gefahr auf den Kunden über. Wird die Auslieferung auf Wunsch des Kunden oder durch einen sonstigen in seinem Verantwortungsbereich liegenden Grund verzögert, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft des Verkäufers auf den Kunden über. In diesem Fall ist der Verkäufer weiterhin berechtigt, auf Kosten des Kunden die Ware angemessen einzulagern und alle zu deren Erhalt erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Lieferfrist des Verkäufers verlängert sich in diesem Fall in angemessenem Umfang. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben hiervon unberührt. Wird dem Verkäufer in diesen Fällen die Lieferung unmöglich, so wird der Käufer von seinen Leistungspflichten befreit.
§ 4.5.
Soweit nichts anderes vereinbart, liefert der Verkäufer die Ware auf Kosten des Kunden verpackt. Eine über den bloßen Transportzweck hinausgehende Verpackung oder sonstige Sicherung der Ware wird nicht geschuldet. Auf schriftlichen Wunsch des Kunden kann die Lieferung in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert werden.
§ 5 Zahlungsbedingungen
§ 5.1.
Sämtliche Zahlungen des Kunden sind binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum kostenfrei an den Verkäufer derart zu leisten, dass der Verkäufer spätestens am Fälligkeitstag über den Zahlbetrag frei verfügen kann. Bei Barverkäufen ist der Kaufpreis unmittelbar mit Empfang der Ware ohne Abzug fällig. Bei Überschreitungen des Zahlungsziels wird der Verkäufer Zinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen. Die gesetzlichen Reglungen über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
§ 5.2.
Im Falle des Annahmeverzuges des Kunden werden die Zahlungen 10 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft bzw. der Abholmöglichkeit fällig.
§ 5.3.
Trotz anders lautender Tilgungsbestimmungen des Kunden ist der Verkäufer berechtigt, dessen Zahlungen zunächst auf seine älteren Verbindlichkeiten anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, kann der Verkäufer die Kundenzahlung vorrangig auf die Kosten, dann die Zinsen und erst danach auf die Hauptforderung verrechnen, worüber der Kunde informiert wird.
§ 5.4.
Rabatte, Skonti oder andere Verkaufspreis-Herabsetzungen können nur beansprucht werden, wenn der Verkäufer diese schriftlich zugesagt hat und der Kunde nicht mit anderen Zahlungen rückständig ist.
§ 5.5.
Schecks und Wechsel nimmt der Verkäufer nur erfüllungshalber entgegen. Hierbei anfallende Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen hat der Kunde zu tragen.
§ 5.6.
Gegen Forderungen des Verkäufers darf der Kunde nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Gegen den Verkäufer gerichtete Forderungen können nicht abgetreten oder verpfändet werden.
§ 5.7.
Der Verkäufer ist berechtigt, für seine Forderungen, auch wenn sie bedingt oder befristet sind, ausreichende Sicherheiten zu verlangen. Ebenso kann der Verkäufer für Vorausleistungen angemessene Sicherheit begehren.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
§ 6.1.
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren und Produkten bis zur Erfüllung seiner sämtlichen Forderungen (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer) vor. Durch den Eigentumsvorbehalt gesichert ist die Saldoforderung des Verkäufers, die sich aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden ergibt.
§ 6.2.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache in Anrechnung an den Kaufpreis zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache sowie deren Pfändung durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, der Kunde hätte diesen ausdrücklich und schriftlich erklärt.
§ 6.3.
Werden die von dem Verkäufer gelieferten Waren und Produkte von dem Kunden im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußert, verarbeitet oder umgebildet, tritt der Kunde bereits hiermit die ihm aus der Veräußerung, Verarbeitung oder Umbildung gegenüber Dritten zustehenden Ansprüche oder Forderungen in Höhe der dem Verkäufer gemäß der obigen Tz. I zustehenden Forderungen ab. Diese Abtretung nimmt der Verkäufer hiermit an, ohne jedoch verpflichtet zu sein, aus der Abtretung gegenüber Dritten vorzugehen.
§ 6.4.
Der Kunde ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren und Produkte zu verpfänden oder Dritten zur Sicherheit zu übertragen. Ebenso ist ihm eine Abtretung der ihm aus der Veräußerung, Verarbeitung oder Umbildung des Vorbehaltsgutes zustehenden Ansprüche untersagt.
§ 6.5.
Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter in das Vorbehaltsgut hat der Kunde den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit er Klage nach § 771 ZPO erheben kann. Den Pfändenden oder auf sonstige Weise in das Vorbehaltsgut eingreifenden Dritten hat der Kunde auf den zu Gunsten des Verkäufers bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Erfolgt dies nicht und gibt der Dritte das Vorbehaltsgut zu Gunsten des Verkäufers nicht frei, haftet der Kunde für den dem Verkäufer hierdurch entstandenen Schaden, insbesondere für die dem Verkäufer entstehenden und nicht anderweitig erstatteten außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO.
§ 6.6.
Der Kunde ist verpflichtet, den Vorbehaltsgegenstand pfleglich zu behandeln, sowie Wartungs- und Reparaturarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Schließlich hat der Kunde den Vorbehaltsgegenstand auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Sich aus diesen Versicherungsverträgen ergebende Entschädigungszahlungen der Versicherer tritt der Kunde bereits jetzt an den annehmenden Verkäufer ab.
§ 6.7.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die zuvor erfolgten Abtretungen so lange nicht offenzulegen und die sich hieraus zu seinen Gunsten ergebenden Forderungen so lange nicht einzuziehen, soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist. Weiterhin ist der Verkäufer bereit, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die gemäß der obigen Tz. I zu sichernden Forderungen um nicht mehr als 20 % übersteigt, wobei dem Verkäufer der Auswahl die freizugebenden Sicherheiten obliegt.
§ 7 Gewährleistung
§ 7.1.
Die Produkte des Verkäufers sind vertragsgemäß und mangelfrei, wenn sie nicht oder nur unwesentlich von der vereinbarten Beschaffenheit (Qualität und Menge der Ware) abweichen. Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung garantiert und haftet der Verkäufer nicht für eine bestimmte Eignung und Verwendung seiner Produkte. Ebenso ist seine Haftung für Verschlechterung, unsachgemäße Behandlung oder Untergang der Ware nach Gefahrübergang ausgeschlossen.
§ 7.2.
Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf deren Unversehrtheit und Vollständigkeit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind dem Verkäufer innerhalb 1 Woche nach Eingang der Ware, versteckte Mängel binnen 1 Woche nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
§ 7.3.
Bei Vorliegen eines Mangels ist der Verkäufer zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies erfolgt nach eigener Wahl entweder durch Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung. Führt der Verkäufer die Nacherfüllung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolgreich durch, kann der Kunde dem Verkäufer eine adäquate Nacherfüllungsfrist setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf entweder den Kaufpreis mindern oder von dem Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen nicht. Ergänzend gilt die nachfolgende Tz. 7.4
§ 7.4.
Die Verjährungsfrist bei mangelhafter Lieferung beträgt 1 Jahr und beginnt mit dem Erhalt der Ware. Unberührt hiervon bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen bei vorsätzlichem Handeln. Durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung wird die Verjährungsfrist nicht verlängert oder beginnt neu zu laufen.
§ 7.5.
Handelt es sich bei der Ware um eine gebrauchte Sache, erfolgt deren Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
§ 8 Allgemeine Haftungsbeschränkungen
§ 8.1.
Soweit gesetzlich zulässig und in diesen Bestimmungen nicht anderweitig geregelt, haftet der Verkäufer auf Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt für jeden, aus welchem Rechtsgrund auch immer geltend gemachten Anspruch und umfasst somit insbesondere Ansprüche wegen Verletzung vertraglicher oder außergerichtlicher Pflichten, gesetzliche Ansprüche oder von Pflichten bei der Vertragsanbahnung.
§ 8.2.
Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer bei schuldhaften Pflichtverletzungen nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Ebenso ausgeschlossen ist die Haftung des Verkäufers für Schäden, die nicht an dem Produkt selbst entstanden sind, insbesondere haftet der Verkäufer nicht für den entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
§ 8.3.
Soweit danach die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen entsprechend.
§ 8.4.
All dies gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Datenschutz
§ 9.1.
Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen personen- und unternehmensbezogenen Daten der Kunden des Verkäufers werden von ihm EDV-mäßig gespeichert, bearbeitet sowie im Rahmen der Vertragsabwicklung ggf. an Dritte übermittelt.
§ 9.2.
Weiterhin werden Daten für die eigenen Werbezwecke des Verkäufers erhoben und verarbeitet. Eine Weitergabe der Adressdaten der Kunden des Verkäufers erfolgt nicht. Der Nutzung, Weitergabe oder Übermittlung ihrer Daten zu Werbezwecken können die Kunden des Verkäufers jederzeit widersprechen.
§ 9.3.
All dies erfolgt unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Gesetze. Auf den Schutz und die Vertraulichkeit der Daten der Kunden des Verkäufers wird besonderer Wert gelegt.
§ 10 Anzuwendendes Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes „Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr“.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 11.1.
Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
§ 11.2.
Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Bad Kreuznach. Unabhängig davon ist der Verkäufer berechtigt, gegen den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand Klage zu erheben.
§ 12 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen oder anderweitig getroffene Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Vielmehr tritt anstelle der unwirksamen Vereinbarung diejenige Regelung, die der Erreichung des Vertragszweckes und seinem wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt.